Verkaufs- und Lieferbedingungen der Automated Precision Europe GmbH
Gültig ab 1. Januar 2018
§ 1 Geltungsbereich
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Automated Precision Europe GmbH (nachfolgend „APE“), Im Breitspiel 17, 69126 Heidelberg, gelten soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge und Lieferungen, die APE an Auftraggeber (Kunden) leistet. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn APE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von APE sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn APE dem Kunden gegenüber die Bestellung per E-Mail, per Fax oder schriftlich bestätigt.
(2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der gegenseitigen Bestätigungen per E-Mail, per Fax oder schriftlich.
(3) Eine Garantie übernimmt APE nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in Werbeaussagen zugesagt worden ist.
(4) Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von APE übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die von APE gemachten Angaben über Gewicht, Abmessungen, Strombedarf und Leistungsfähigkeit sind maßgebend; technische Änderungen oder technische Verbesserungen oder Konstruktionsänderungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Lieferungen erfolgen zu den Preisen, die in der Auftragsbestätigung bekannt gegeben werden. Alle Preise gelten ab Werk / Versandort bzw. für Ersatzteile ab Auslieferungslager. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von APE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) APE ist berechtigt, bei Ratenzahlungen den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Zahlungsraten säumig ist und der säumige Betrag mehr als 10 % des Kaufpreises ausmacht.
§ 4 Lieferzeit und Gefahrenübergang
(1) Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, soweit der Kunde diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat und nach Eingang der Anzahlung, sofern diese vereinbart ist.
(2) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von APE nicht zu vertreten sind und die auf Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen und sonstigen Umständen, die APE oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen)
um die Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörung erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird APE von seiner Leistungspflicht frei.
(3) APE ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
(4) Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Kunden haben, so hat der Kunde APE die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu
erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch APE mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich.
(5) Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes vom Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Kunden oder aufgrund eines Umstandes, den APE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(6) Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
§ 5 Verpackung und Entsorgung
(1) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für
eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
(2) Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen aus dem Elektrogesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller)
und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter
frei.
(3) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und
den Dritten für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Kunde die vertragliche Verpflichtung von Dritten, so ist er gegenüber APE verpflichtet, die Waren zurückzunehmen und auf seine Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen.
§ 6 Lieferung von Software
(1) Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer elektronischen Einrichtung verkauft, gewährt APE dem Kunden an der dazugehörenden Software ein grundsätzlich nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses berechtigt den Kunden allein zur bestimmungsgemäßen Nutzung innerhalb
der elektronischen Einrichtung des Liefergegenstandes. Er hat insbesondere nicht das Verbreitungsrecht, das Vervielfältigungsrecht oder das Bearbeitungsrecht an der Software.
(2) Die Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist, z.B. im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes.
Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, den Erwerber vertraglich zur Beachtung der APE zustehenden Rechte zu verpflichten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) APE behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen bzw. alle Wechsel eingelöst sind. APE gibt auf Verlangen des Kunden den Liefergegenstand in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von APE entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für APE vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, APE nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt APE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt das Folgende:
a) Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand zu benutzen, nicht aber das Recht zur Überlassung an Dritte, zur Veräußerung oder zur Belastung desselben.
b) Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Kunden betreffen.
c) Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von APE und darf nur von Mitarbeitern von APE oder von APE Beauftragten durchgeführt werden.
d) Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ferner den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten von APE gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung APE auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
e) Der Kunde gestattet APE oder Beauftragten von APE die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen.
(4) Bei Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte (insbesondere Finanzkaufvertrag) bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange vereinbart und bleiben die sich aus dem Vertrag bis zur Zahlung der Lieferforderung für APE ergebenden Rechte so lange bestehen, bis auch der Dritte gemäß den Bestimmungen des Finanzierungsvertrages vom Kunden voll befriedigt ist.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde folgende Rechte:
a) APE ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. Die Mängel der Lieferung sind APE durch den Kunden unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum von APE.
c) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von APE nur unerheblich ist.
d) Zur Vornahme aller APE notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist APE von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(2) Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, eines ungeeigneten Aufstellorts, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromversorgung, Witterungs- und anderer Natureinflüsse bleibt der Kunde allein verantwortlich. Verschleißteile (z. B. Reflektoren, Messtaster, Ethernetkabel, Antennen, Batterien, Ladegeräte, Stromkabel, Stromadapter) sind nicht von der Gewährleistung umfasst.
(3) Im Fall der Mangelbeseitigung ist APE verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
§ 9 Haftung
(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von APE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet APE nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von APE oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet APE nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von APE, APEs gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung APEs auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
(3) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern APE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(4) APE haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Abtretung
Die Abtretung der Rechte und / oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von APE nicht zulässig.
§ 11 Exportkontrolle
Die Liefergegenstände sowie Software können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem die Lieferung erfolgt oder an dem die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort. Für alle übrigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Versandort Erfüllungsort.
(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen APE und dem Kunden getroffen wurden, sind in der Auftragsbestätigung und diesen AGB niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
(2) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag bzw. behalten diese AGB im Übrigen seine bzw. ihre Wirksamkeit.